Brandschutzklappen mit asbesthaltigen Bauteilen
Seit Oktober 2018 ist für alle Immobilienbesitzer verpflichtend geregelt, dass Brandschutzklappen halbjährlich auf ihre Funktion hin zu prüfen sind. Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinanderfolgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die Brandschutzklappe nur in jährlichem Abstand überprüft zu werden
Nach 2 Jahren ohne Beanstandungen, kann die Prüffrist auf einmal jährlich verlängert werden. Die Prüfung kann durch eine Fachfirma oder entsprechend geschultem Personal erfolgen. Alle 3 Jahre ist eine bauaufsichtliche Prüfung durch einen Sachverständigen, z.B. TÜV, Dekra, etc., vorzunehmen. Für die Einhaltung dieser Maßnahmen ist der Immobilienbesitzer verantwortlich.
Im Sanierungsfall - Es ist unabdingbar, dass das dafür beauftrage Unternehmen eine Zulassung nach § 39 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat. Das gesamte Vorgehen der Sanierung wird in der DIN TRGS 519, Anl. 14 (Technische Regeln für Gefahrstoffe), sowie in der LASI 45 (Länderausschuss für Gefahrstoffe, Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung S. 58, Pkt. I 2.5 + I 2.6) beschrieben.
AsEG-ALLDEMONT GmbH (Rolf Börstinghaus)
In der Mark 2
56414 Weroth
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Arthur Richter Service GmbH (Dipl.-Kfm. Udo Richter)
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0261 – 88 90 8- 0
0261 – 88 90 8-90
Büro für Umwelt und Geologie (Dr. Ralf Kröll)
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Zusammen haben wir ein Exposé erstellt, dies soll Immobilienbesitzer, -betreiber, -verwalter und Interessierte an das Thema Brandschutzklappen mit asbesthaltigen Bauteilen heranführen. Die detaillierten Anforderungen sind geregelt in § 41, Absatz 2 der Musterbauordnung (MBO) sowie weitere Details in der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) unter Punkt 5.2.1.2.
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